Bedient sich der Bauherr neben dem Architekten weitere Sonderfachleute (Ingenieure für Haustechnik, Sanitär, Lüftung etc.), so kommt eine Haftung des Architekten für Mängel in den speziellen Fachbereichen der Sonderfachleute regelmäßig nicht in Betracht, wenn dem Architekten die Prüfung der Sonderfachmannsleistung nicht aufgrund seiner allgemeinen Fachkenntnisse möglich ist.
Das OLG Bremen setzt mit seiner Entscheidung (Urteil vom 28.11.2006, 3 U 40/06) die ständige Rechtsprechung des BGH fort, wonach der für einen Architekten geltende Haftungsmaßstab verringert sein kann, wenn weitere Sonderfachleute an der Planung und Ausführung beteiligt sind. Im entschiedenen Fall war die schadensursächliche Planung dem Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ zuzurechnen. Eine Haftung des Architekten wegen der Vergabe der Leistungen an das schadensverursachende Unternehmen wurde ebenfalls abgelehnt, da der Architekt bei der Vergabe auf die Leistungsfähigkeit und Fachkunde eines Ingenieurbüros für Technische Ausrüstung vertrauen durfte.
Bei Inanspruchnahme von Architekten wegen mangelhafter Leistungen Dritter empfiehlt es sich daher, die Vertragsbeziehungen der Baubeteiligten und deren rechtliche Konsequenzen umfassend anwaltlich prüfen zu lassen. So kann eine Haftung gegebenenfalls ganz vermieden werden.
Björn Matthias Jotzo
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht