Das Landgericht Berlin hatte jüngst einen Fall über die Zulässigkeit der Untervermietung einer Wohnung als Ferienwohnung für Berlin-Touristen zu entscheiden (LG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2013 – 65 S 449/12).
Ausgangspunkt war die Bitte des Mieters um Erteilung einer Zustimmung zur Untermietung, da er die Wohnung aus beruflichen Gründen nur noch eingeschränkt nutzen konnte. Der Vermieter erteilte die Genehmigung uneingeschränkt, woraufhin der Mieter die Wohnung mehrfach im Internet als Ferienwohnung für Berlin –Touristen anbot. Nach mehrfachen erfolglosen Abmahnungen kündigte der Vermieter das Mietverhältnis schließlich fristlos und klagte vor dem Amtsgericht Tempelhof –Kreuzberg auf Räumung. Das Amtsgericht gab dem Räumungsbegehren des Vermieters statt, da es das Verhalten des Vermieters als eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Pflichtverletzung beurteilte.
Das Landgericht war in zweiter Instanz anderer Meinung: Da der Vermieter dem Mieter eine uneingeschränkte Genehmigung zur Untervermietung erteilt habe, sei eine Einschränkung nur dann möglich, wenn konkrete Beeinträchtigung durch die Feriengäste vorgelegen hätten. Auch ein Widerruf der erteilten Untermietererlaubnis sei mangels Gründen nicht möglich.
Abzuwarten bleibt, ob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des Landgerichtes Berlin bestätigen wird, da dieses die Revision ausdrücklich zugelassen hat.
JJP – Tipp: Vermieter sollten – wenn sie eine Untervermietung als Ferienwohnung vermeiden wollen – vorsorglich in die Erlaubnis zur Untervermietung einen ausdrücklichen Zusatz aufnehmen, dass eine kommerzielle Nutzung als Ferienwohnung unter keinen Umständen gestattet ist.