Immer wieder gibt es zwischen Vermietern und Winterdienstunternehmen Streit über die erbrachten Leistungen. Die Vermieter sehen sich oft der Situation ausgesetzt, dass sie durch Mieter von den nicht beräumten Gehwegen erfahren. Einem rechtlichen Vorgehen gegen diese Unternehmen war wegen einer sehr unterschiedlichen Instanzenrechtsprechung nicht immer Erfolg beschieden. Viele Gerichte gehen davon aus, dass es sich bei einem solchen Vertrag um einen Dienstvertrag handelt.
So auch das LG Berlin (Urteil vom 27. April 2012 Az.: 50 S 53/11), dass einem Winterdienstunternehmen wegen des Vorliegens eines Dienstvertrages die volle Vergütung zusprach. Im vorliegenden Fall behielt der Hauseigentümer wegen Schlechtleistung an näher bezeichneten Tagen einen Teil der vereinbarten Vergütung ein und wurde prompt vom Winterdienstunternehmen auf Zahlung der restlichen Vergütung verklagt. Der Hauseigentümer verlor das Verfahren vor dem LG Berlin und wurde zur Zahlung der Vergütung verurteilt.
In der zugelassenen Revision hob der BGH (6. Juni 2013 Az. VII ZR 355/12) dieses Urteil auf. Der BGH hob hervor, dass bei einem Winterdienstvertrag ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg geschuldet sei. Vertragsgegenstand sei nämlich die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt werde. Das Werk sei zudem nicht abnahmebedürftig, denn der Sinn und Zweck sei es, dass der Unternehmer den Winterdienst vornimmt, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Da auch eine Nacherfüllung entbehrlich ist, kann in solchen Fällen die Vergütung entsprechend gemindert werden.
JJP-Tipp: Wer als Hauseigentümer mit seinem Winterdienst unzufrieden ist, kann unter Umständen die Vergütung mindern. Jede Schlechtleistung sollte vom Vermieter dokumentiert werden. Bevor gegen den Winterdienstunternehmer vorgegangen wird, ist eine rechtliche Beratung zu empfehlen.
BGH – 6. Juni 2013 Az. VII ZR 355/12