Wenn Schönheitsreparaturklauseln sich (was häufig der Fall ist) als unwirksam herausstellen, müssen die Vermieter die Schöneheitsreparaturen durchführen. Die Überlegung einiger unserer Mandanten geht dahin, den Mieter – wenn man ihm schon die Wohnung renovieren muss – wenigstens mit extravaganten Farben zu erfreuen. Dieser Praxis hat das AG Mitte mit einem aktuellen Urteil jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Im entschiedenen Fall war die Wohnung dem Mieter mit einem weißen Decken- und Wandanstrich übergeben worden. Als sich herausstellte, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam war, verlangte der Mieter vom Vermieter die Renovierung der Wohnung, mitsamt einem neuen Farbanstrich. Nachdem dei Parteien lange prozessiert hatten, entschied sich der Vermieter schließlich für ein schönes Hellblau in der gesamten Wohnung. Der Mieter verklagte daraufhin den Vermieter auf Herstellung eines weißen Anstrichs. Das AG Mitte gab dem Mieter Recht: Bei der Vermieterrenovierung habe der Mieter zwar kein grundsätzliches Recht, die Farbwahl auszuüben. Allerdings sei der Vermieter – genau wie der Mieter im umgekehrten Fall – gehalten, einen neutralen bzw. gedeckten Farbton zu verwenden, der nicht von vornherein mit der sonstigen Einrichtung des Mieters unverträglich sei. Das AG Mitte erkannte insoweit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des Vermieters (§ 241 Abs. 2 BGB). Zub Recht weist die Zeitschrift Grundeigentum darauf hin, dass man auch einen Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB sehen könne.
JJP-Tipp: Wenn Sie als Vermieter einem Mieter, der Sie wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel verklagt, eine Freude machen wollen, sollten Sie dennoch zu gedeckten Farben greifen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Sie ein zweites Mal renovieren müssen. Gegen ein helles Lindgrün (aufgehelltes RAL 6019) wird aber wohl auch unter dem Aspekt des Schikaneverbots nichts einzuwenden sein. Noch besser als lindgrün ist aber, eine wirksame Schönheitsreparaturklausel zu verwenden – wir beraten Sie gern.
AG Mitte, Urteil vom 8. August 2013, 121 C 135/13; vglk. auch GE 2013, 1233