Was passiert, wenn der Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses – genauer, nach Ablauf der Abrechnungsfrist – mit seinem Verlangen nach Herausgabe des Sparbuchs zu lange wartet? Diese Frage hat das LG Oldenburg jüngst zu entscheiden gehabt.
In dem dort entschiedenen Fall begehrte der Mieter erst fünf Jahre nach Mietvertragsende sein verpfändetes Sparbuch zurück. Das LG Oldenburg entschied, dass der Freigabe- und Herausgabeanspruch des Mieters verjährt sei. Denn die Verjährung trete mit der Regelverjährung (§195 BGB) drei Jahre nach Fälligkeit des Anspruchs auf Rückgewähr der Mietkaution ein, und zwar beginnend am Ende des Jahres (§ 199 BGB).
Im entschiedenen Fall endete das Mietverhältnis am 31.10.2006. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen 6-Monats-Frist ging das Gericht von einer Fälligkeit des Rückgewähranspruchs zum 30.04.2007 aus. Die Verjährung des Anspruch trat demnach zum Ende des Jahres 2010 ein. Da die Klage des Mieters erst im Jahr 2011 erhoben worden war und der Vermieter die Einrede der Verjährung geltend machte, war der Mieter abzuweisen.
Rechtlich interessant ist, dass das Gericht auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs aus dem Eigentumsrecht des Mieters hieran abwies. Denn an dem Sparbuch stehe dem Vermieter nach wie vor ein Pfandrecht und damit ein Recht zum Besitz zu.
LG Oldenburg, 4 T 93/13 (zuvor AG Wilhemshaven, 6 C 316/12)