In einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 18.12.2008, VII ZR 201/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erkannt, dass vereinbarte Einheitspreise gegebenenfalls wegen Sittenwidrigkeit nicht verlangt werden können. Damit kann es für den Auftragnehmer zu unerfreulichen Überraschungen kommen, wenn nur einzelne EP-Ansätze überhöht waren, obwohl das Gesamtangebot aufgrund von anderen untersurchschnittlichen EP-en durchaus „auftraggeberfreundlich“ ausfiel. In solchen Fällen ist für die betroffenen Positionen nämlich der ortübliche EP anzusetzen.
Nach der Entscheidung des BGH ist der EP dann gemäß § 138 BGB nichtig, wenn er „in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zu der entsprechenden Bauleistung steht“. Wann genau dies bei Einzelpreisen der Fall sein soll, klärt der BGH gleichwohl nicht. Bei dem entschiedenen Fall handelt es sich um einen Extremfall, bei dem 1kg Betonstahl mit einem EP in Höhe von 2.210,- DM (!) abgerechnet wurde. Der ortsübliche Preis für diese Menge betrug 2,47 DM.
Wann also ein „wucherähnliches Missverhältnis“ zur Unwirksamkeit des EP führt, bleibt nach wie vor ungeklärt. Geht man von den bisher vom BGH vertretenen Grundsätzen für Kreditgeschäfte aus, könnte bereits bei einer Überhöhung um 100% eine Sittenwidrigkeit drohen, vielleicht sogar schon unterhalb dieser Marke. Es wird wohl auch einer Einzelfallbetrachtung der Vertragsparteien bedürfen.
Bei spekulativer Überhöhung einzelner EP-e ist daher künftig besondere Vorsicht geboten. Eine spekulative Überhöhung einzelner EP-e bringt dem Unternehmer möglicherweise Steine statt Brot, wenn die Sittenwidrigkeit einzelner Einzelpreise die gesamte Kalkulation aus dem Gleichgewicht bringt.